Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma H&L Kassen- und Computersysteme GmbH
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich und für alle Arten von Verträgen; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Angebote der Firma H&L sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend.
(2) Die vom Kunden unterzeichnete Bestellung oder Auftragsbestätigung ist ein bindendes Angebot. Der Vertrag kommt durch schriftliche Annahme oder Ausführung der Leistung zustande.
(3) Schweigen auf ein Angebot gilt nicht als Annahme, auch nicht bei einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben.
(4) Liegt bei einem Reparatur- oder Wartungsauftrag eine unwidersprochene schriftliche Auftragsbestätigung vor, so ist diese für den Inhalt des Vertrages und den Umfang der Reparaturen und Wartungsarbeiten maßgebend.
§ 3 Nicht durchführbare Reparatur oder Wartung
(1) Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen sowie der weitere entstandene und zu belegende Aufwand werden dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn die Reparatur oder Wartung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann.
(2) Der Reparatur- oder Wartungsgegenstand braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt werden, es sie denn, dass die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren.
§ 4 Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus Angebot und/oder Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Lager“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Lieferung oder Versand erfolgen auf Wunsch des Kunden auf seine Kosten.
(2) Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
(3) Sofern sich aus dem Angebot und/oder der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Rechnungspreis netto sofort zur Zahlung fällig. H&L ist berechtigt, Barzahlung bei Lieferung oder Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft vor Übergabe veräußerter Gegenstände zu verlangen.
(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 5 Lieferzeit und Annahmeverzug
(1) Angegebene Lieferzeiten sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich feste Liefertermine zugesagt werden. Voraussetzung für unseren Lieferverzug ist eine schriftliche Mahnung des Kunden.
(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus, insbesondere ggf. verlangte Barzahlung oder Sicherheitsleistung. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3) Verweigert ein Kunde die Abnahme, storniert er einen wirksamen Vertrag oder treten wir berechtigt vom Vertrag zurück, so sind wir berechtigt, einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 20 % des vereinbarten Kauf-, Reparatur- oder Wartungspreises für Kosten und entgangenen Gewinn geltend zu machen. Der Kunde ist berechtigt, den Nachweis eines geringeren Schadens zu führen. Wir sind berechtigt bei entsprechendem Nachweis tatsächlich entstandene höhere Schäden auch über den pauschalierten Schadensersatz hinaus geltend zu machen.
§ 6 Reparatur- und Wartungsfrist
Entsteht dem Kunden infolge unseres Verzuges ein Schaden, so ist er berechtigt, auf Nachweis den Verzugsschaden ersetzt zu verlangen. Der Schadensersatzanspruch ist jedoch auf 10 % vom Reparatur- oder Wartungspreis für denjenigen Teil des von uns zu reparierenden Gegenstands der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann, begrenzt.
§ 7 Abnahmeverzug
Verzögert sich die Abnahme der Reparatur oder Wartung ohne unser Verschulden, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwei Wochen seit Anzeige der Beendigung der Reparatur oder Wartung als erfolgt.
§ 8 Gefahrübergang
(1) Der Gefahrübergang für Kaufverträge erfolgt „ab Lager“. Der Transport erfolgt im Auftrag und auf Gefahr des Kunden.
(2) Wird der Reparatur- oder Wartungsgegenstand auf Wunsch des Kunden versandt, so erfolgt auch dieser im Auftrag und auf Gefahr des Kunden.
(3) Sofern es der Kunde wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
§ 9 Mängelhaftung
(1) Soweit der Kunde Kaufmann ist, setzen die Mängelrechte voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist, insbesondere dass nach Erhalt der Ware unverzüglich eine Untersuchung durchgeführt wird und erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich gerügt werden.
(2) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir berechtigt, den Anspruch auf Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder durch Lieferung einer neuen mangelfreien Sache zu erfüllen.
(3) Nach Abnahme der Reparatur oder Wartung haften wir für Mängel der Reparatur oder Wartung unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Kunden in der Weise, dass wir die Mängel zu beseitigen haben.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung oder eine schuldhafte Verletzung wesentliche Vertragspflichten angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Dies gilt auch für Schadensersatz statt der Leistung.
(6) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(7) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die weitere Haftung ausgeschlossen.
(8) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
(9) Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
§ 10 Haftung bei Reparaturen und Wartungen
(1) Werden Teile des Reparatur- oder Wartungsgegenstand durch unser Verschulden beschädigt, so können wir diese nach unserer Wahl auf unsere Kosten zu reparieren.
(2) Die Ersatzpflicht beschränkt sich der Höhe nach auf den vertraglichen Reparatur- oder Wartungspreis.
(3) Bei nicht durchführbarer Reparatur oder Wartung haften wir nicht für Schäden am Reparatur- oder Wartungsgegenstand, die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und für Schäden, die nicht am Reparatur- oder Wartungsgegenstand selbst entstanden sind, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund sich der Kunde beruft.
§ 11 Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den §§ 9 und 10 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden beim Vertragsabschluss oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruches auf Schadensersatz statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen geltend macht.
(3) Soweit die Schadenshaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenshaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 12 Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichten Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache in ordentlichem Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 13 Gerichtsstand – Erfüllungsort
(1) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz in Leer auch Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitz oder Firmensitz zu verklagen.
(2) Falls der Kunde seinen Wohnsitz oder Firmensitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, gilt ebenfalls Ziffer (1).
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(4) Hinweis nach BDSG: Alle Kundendaten werden zum Zwecke der Vertragsabwicklung und Kundenbetreuung gespeichert.
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